| Beispiele | Formular | Blitzschutzaufseher | Merkblatt | Richtlinie | Weisung |
| Fundament | Anschlussset | Tiefenerder | Zeltbauten | Sicherheit | Links |
1.. |
Die Pflicht zur Erstellung von Blitzschutzanlagen wird eidgenössisch und/oder kantonal geregelt. Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind Bauten und Anlagen mit ausreichend dimensionierten Blitzschutzanlagen auszurüsten. |
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2. |
Mit Blitzschutzanlagen sind insbesondere zu schützen: |
a |
Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung,
(z.B.wie Schulhäuser, Mehrzweck-,
Sport- und Ausstellungshallen, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Fabriken, Kasernen, Restaurants)
und ähnliche Versammlungsstätten; Anmerkung Insbesondere Mehrzweck-, Sport-, und Ausstellungshallen, Schulbauten mit Sälen, Bahnstationen, Theater, Kinos, Restaurant und ähnliche Versammlungsstätten mit Räumen, in denen sich 100 Personen oder mehr aufhalten können, Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als 1200 m2, sofern die ermittelte Anzahl Personen 100 übersteigt. |
b |
Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Heime, Anstalten und
Krankenhäuser, in denen mehr als 10 Gäste, Insassen oder Patienten betreut oder
behandelt werden; Anmerkung insbesondere Krankenhäuser, Alters-, und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 10 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf Fremde Hilfe angewiesen sind; insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 15 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind. |
c |
Besonders hohe Bauwerke (z.B. Hochhäuser, Hochkamine und
Türme)
einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe. Anmerkung Bauten, die nach der Baugesetzgebung als Hochhaus gelten oder deren oberstes Geschoss mehr als 22 m über dem der Feuerwehr dienenden angrenzendem Terrain liegt bzw. mehr als 25 m Traufhöhe aufweist. |
d |
Bauten brennbarer Bauart bei einem umbauten Rauminhalt von mehr als 3000 m3; |
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e |
Grössere (mehr als 3000 m*) landwirtschaftliche Oekonomie- und Betriebsgebäude einschliesslich anstossende und benachbarte zugehörige Silos und Wohnbauten; |
f |
Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen(z.B. Anlagen und Einrichtungen, in denen mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen wird oder in denen solche Stoffe gelagert werden) Holzbearbeitungsbetrieb, Mühlen, chemische Fabriken, Textil- und Kunststoffwerke, Sprengstoff- und Munitionslager, Rohrleitungsanlagen, Tankstellen. |
g |
Behälter für feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe (z.B. brennbare Flüssigkeiten oder Gase) Lager für flüssige Treib- und Brennstoffe, samt den zugehörigen Bauten und Anlagen (z.B. Maschinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüllvorrichtungen); |
h |
Gebäude, deren Inhalt einen besonderen namentlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert aufweist (z.B. Archive, Museen, Sammlungen); |
i |
Bauten und Anlagen mit wichtigen öffentlichen Kommunikationssystemen; |
j |
Bauten und Anlagen an exponierten topographischen Lagen. |
3 |
In Zweifelsfällen entscheidet die Brandschutzbehörde, ob Bauten und Anlagen gegen Blitzschlag zu schützen sind. |